§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Nachfolgende Bestimmungen gelten zwischen der Seibert Media GmbH, Luisenstraße 37-39, 65185 Wiesbaden (nachfolgend: Seibert Media) und dem Erwerber der Software (nachfolgend: Käufer), unabhängig davon, ob es sich bei dem Käufer um eine natürliche oder juristische Person handelt. Die Bestimmungen treten in Kraft, sobald der Käufer die Software auf seinen Servern installiert. Der Käufer erkennt durch das Herunterladen (Download), Installieren oder durch eine sonstige Nutzung der Software die Geltung nachfolgender Bestimmung als bindend an.
(2) Bei der vertragsgegenständlichen Software handelt es sich um von Seibert Media oder Dritten (nachfolgend: Dritthersteller) entwickelte Computerprogramme, einschließlich der dazugehörigen Dokumentation, die der Käufer von Seibert Media erworben hat, insbesondere Erweiterungen (nachfolgend: Apps) für Standardsoftware des Herstellers Atlassian Pty Ltd.
(3) Die Software ist urheberrechtsgeschützt (§§ 69a ff. UrhG). Das Urheberrecht hinsichtlich der erworbenen Software ist ebenfalls Gegenstand dieses Vertrages.
(4) Widersprechende, abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn Seibert Media stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
§ 2 Hauptleistungspflichten
(1) Dem Käufer wird die Software als ausführbare Datei zum Download bereitgestellt, die übliche Bereitstellungsart ist der "Atlassian Marketplace" (https://marketplace.atlassian.com/). Ein Anspruch auf Übertragung des Quellcodes besteht nicht.
(2) Der Lizenzschlüssel wird dem Käufer durch Seibert Media oder durch sonstige zur Übertragung des Lizenzschlüssels autorisierte Dritte zur Verfügung gestellt.
(3) Eine Pflicht zur Schulung des Käufers und seiner Mitarbeiter besteht nicht.
§ 3 Vergütung
(1) Der Käufer ist zur Zahlung des bezifferten Lizenzpreises verpflichtet. Als Lizenzpreis gilt der im Atlassian Marketplace hinterlegte Preis, sofern nicht im Rahmen einer Angebotserklärung ein anderer Preis vereinbart wurde. In diesem Fall werden die Bestimmungen in der Angebotserklärung Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Vergütung ist mit Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig.
§ 4 Softwarepflege
In den ersten 12 Monaten ab der Bereitstellung des Lizenzschlüssels erhält der Käufer für die Software kostenfrei Softwarepflege. Die Softwarepflege beinhaltet den Anspruch auf die Nutzung von Softwareaktualisierungen, wenn und soweit diese innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten veröffentlicht werden, sowie die Koordination bei der Gewährleistung der Funktionalität der Software mit dem jeweiligen Hersteller.
§ 5 Nutzungsrechte
(1) Seibert Media räumt dem Käufer das einfache, unbefristete, übertragbare und im übrigen nach Maßgabe dieses Vertrages beschränkte Nutzungsrecht an der Software ein, sobald die vollständige Zahlung des vereinbarten Lizenzpreises erfolgt ist.
(2) Der Käufer ist berechtigt, ausschließlich nach Maßgabe und im Umfang des ihm von Seibert Media eingeräumten Nutzungsrechts, den mit dem Käufer gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend: “verbundenes Unternehmen”) einfache Rechte zur Nutzung der Software (nachfolgend: “Unterlizenzen”) einzuräumen. Dies gilt auch in Bezug auf Dritte, wie Geschäftspartner oder Berater des Käufers oder des verbundenen Unternehmens, sofern die Software ausschließlich für und im Rahmen der Rechts- und Geschäftsbeziehung mit dem Käufer oder dem verbundenen Unternehmen genutzt wird.
(3) Seibert Media stellt im Verhältnis zu Drittherstellern sowie – soweit zutreffend – zu den zur Erschaffung der Software seitens Seibert Media eingesetzten Dritten, wie Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern, sicher, dass Seibert Media berechtigt ist, dem Käufer die Nutzungsrechte an der Software gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages vollumfänglich einzuräumen.
(4) Sollte der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen von einem Dritten in Anspruch genommen werden, der geltend macht, durch die Nutzung der von Seibert Media zur Verfügung gestellten Software in seinen Rechten verletzt zu sein, wird Seibert Media den Käufer oder das verbundene Unternehmen auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen des Dritten sowie von den erforderlichen außergerichtlich sowie gerichtlich anfallenden Rechtsverteidigungskosten freistellen, wenn der Käufer Seibert Media in angemessener Frist über die Geltendmachung des Anspruchs durch den Dritten in Textform informiert und die einzuleitenden Maßnahmen vorab mit Seibert Media abstimmt. Etwaige Vergleichsvereinbarungen des Käufers oder des verbundenen Unternehmens bedürfen der vorherigen Zustimmung von Seibert Media in Textform. Die Vertragsparteien werden sich bei der Abwehr des Anspruchs des Dritten angemessen unterstützen. Dies gilt sinngemäß bei der Verletzung anderer Rechte des geistigen Eigentums oder des Wettbewerbsrechts.
(5) Sollte sich herausstellen, dass Seibert Media nicht zur Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte berechtigt ist, wird Seibert Media auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Käufer die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Ist Seibert Media nicht in der Lage, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren oder die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend abzuändern, ist der Käufer nach vorheriger Fristsetzung zum Rücktritt oder zur Kündigung dieses Vertrags im Ganzen oder in Bezug auf die betreffende Software berechtigt.
(6) Das Recht des Käufers, darüber hinausgehend Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 6 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
(1) Der Käufer darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertraglich vereinbarte Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt insbesondere der Einsatz auf Entwicklungs- und Testsystemen innerhalb desselben IP-Kreises (Netzwerk); zu diesem Zweck können beliebig viele Entwickler-Schlüssel (Developer-Lizenzen) generiert werden, soweit die jeweils gebuchte Nutzerzahl für die jeweils erworbene Software nicht erhöht wird. Des Weiteren zählt die Installation der Software nach dem Herunterladen (Download) der Software auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher zu den notwendigen Vervielfältigungen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der bereitgestellte Lizenzschlüssel ist an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Käufers sind auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen (Obhutspflicht).
§ 7 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
(1) Der Käufer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Käufer jedoch die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen.
(2) Es ist unzulässig, die Software mehr Nutzern bereitzustellen, als vertraglich vereinbart. Sollte die Nutzerzahl über die vereinbarte Nutzerzahl hinauswachsen, ist eine höhere Nutzerzahl-Kategorie durch Zahlung des Differenzbetrags zu den dann gültigen Preisen für die Erhöhung der Nutzerzahl-Kategorie zu erwerben.
(3) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
§ 8 Rekompilierung und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Käufer oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwertet werden soll.
(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung insbesondere im Hinblick auf die Nutzung durch die gebuchte Nutzerzahl beeinträchtigt oder verhindert wurde. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Käufer die Beweislast.
(3) Urhebervermerke sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
§ 9 Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Der Käufer darf die von ihm erworbene Software und das sonstige Begleitmaterial auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden.
(2) Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Käufers zur Programmnutzung.
(3) Er ist verpflichtet, Seibert Media den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Käufers schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Käufer wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und sonstige im Rahmen des Vertrages bereitgestellten Gegenstände und Mittel nicht an Dritte vermietet werden.
(5) Der Käufer darf die Software oder den Lizenzschlüssel Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen und manipulative Änderungen der Software ermöglichen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Mitarbeiter des Käufers.
§ 10 Verbot von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Seibert Media anerkannt ist.
(2) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
§ 11 Mängelhaftung
(1) Mängel der vertragsgegenständlichen Software im Sinne der §§ 434, 435 BGB werden von Seibert Media innerhalb der Gewährleistungsfrist nach entsprechender Mitteilung durch den Käufer unentgeltlich behoben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Software. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Seibert Media. Die Behebung der Mängel geschieht nach Wahl von Seibert Media durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Meldung der Mängel muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn Seibert Media mindestens zwei Gelegenheiten zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurden, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von Seibert Media verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(3) Soweit in §§ 11 und 13 nichts anderes bestimmt ist, haftet Seibert Media nicht für Schäden, die nicht durch die gelieferte Software selbst entstanden sind; insbesondere übernimmt Seibert Media keine Haftung für Datenverlust oder sonstige Folgeschäden.
§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Käufer, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt, wird die gelieferte Software innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen Seibert Media innerhalb weiterer drei Werktage in Textform an help@seibert.group gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
(2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht festgestellt werden, müssen innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn Seibert Media den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 13 Haftung
(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln, insbesondere wegen Verletzungen von Urheberrechten Dritter haftet Seibert Media unbeschränkt während der Verjährungsfrist von § 11 Abs. 1.
(2) Seibert Media haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Seibert Media, einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Das Gleiche gilt, wenn ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder der Tod des Käufers auf Umständen beruht, die Seibert Media zu vertreten hat.
(3) Unberührt bleibt die Haftung von Seibert Media nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für die Produkte von Seibert Media. Dies gilt nicht für die Softwareprodukte von Atlassian und von dritten Herstellern, die dem Käufer ebenfalls überlassen werden.
(4) Soweit Seibert Mediaeine wesentliche Pflicht schuldhaft verletzt, sind wir dem Käufer gegenüber zum Ersatz des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens verpflichtet. Eine solche wesentliche Pflicht liegt immer dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Käufer vertrauen konnte und auch redlicherweise vertrauen durfte.
(5) Bei der fahrlässigen Verletzung von sonstigen nicht wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung von Seibert Media ausgeschlossen; es gilt § 11 Abs. 3.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Seibert Media behält sich das Eigentum an der dem Käufer gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
§ 15 Übergabe des Quellcodes der Plugin-Suite Linchpin im Falle der Insolvenz und Liquidation
(1) /Seibert Media ist verpflichtet dem Käufer die Quellcodes aller vom Käufer erworbenen Plugins aus der “”Plugin-Suite Linchpin” zur Verfügung zu stellen, wenn einer der folgenden Ereignisse eintritt:
Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen von Seibert Media
Eintritt von Seibert Media in die freiwillige Liquidation
Zahlungsunfähigkeit von /Seibert Media
(2) Seibert Media ist verpflichtet, die vorgenannten Ereignisse dem Käufer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, die Plugins aus der “Plugin-Suite Linchpin” mit Hilfe der erhaltenen Quellcodes selbst oder durch Dritte zu erweitern oder anzupassen.
§ 16 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen sind in diesem Vertrag enthalten. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, wie auch eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses der Schriftform bedarf.
§ 17 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Käufers, sofern
a. der Käufer Kaufmann ist oder
b. der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder
c. der Käufer juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(2) Der Käufer ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
§ 18 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung muss für diesen Fall mit anfänglicher Wirkung eine solche treten, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck aller Parteien entspricht und ihrem Inhalt nach durchführbar ist.
Stand: März 2019